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§ 123 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Zehnter Teil – Wasserbuch; Gewässergütekataster

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 123 SWG – (zu § 87 Abs. 2 WHG)
Eintragung

(1) In das Wasserbuch sind die öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse in Bezug auf die Gewässer, soweit sie sich nicht unmittelbar aus Rechtsvorschriften ergeben, einzutragen, insbesondere die behördlichen Entscheidungen

  1. 1.

    im Sinne von § 51 Abs. 1 WHG,

  2. 2.

    über Quellenschutzgebiete im Sinne des § 45 dieses Gesetzes,

  3. 3.

    über die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer,

  4. 4.

    über den Hochwasserschutz,

  5. 5.

    über Zwangsrechte.

Grundstücke, auf die sich die einzutragenden Rechtsverhältnisse beziehen, sind nach dem Grundbuch zu bezeichnen. Rechtsverhältnisse von untergeordneter Bedeutung werden nicht eingetragen. Erloschene Rechte sind zu löschen.

(2) Entstehung, Abänderung und Untergang eintragungsfähiger Rechtsverhältnisse bleiben durch die Eintragung in das Wasserbuch unberührt.