§ 122 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
Zehnter Teil – Wasserbuch; Gewässergütekataster
§ 122 SWG – (zu § 87 Abs. 1 WHG)
Einrichtung, Anlegung und Führung des Wasserbuchs
(1) Die oberste Wasserbehörde bestimmt die Einrichtung des Wasserbuchs. Sie ist auch zuständig für die Anlegung und Führung des Wasserbuchs.
(2) Beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz sind beglaubigte Auszüge des Wasserbuchs niederzulegen.