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§ 115 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

II. Abschnitt – Verfahren → 2. Titel – Förmliches Verwaltungsverfahren

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 115 SWG – Entscheidung ohne förmliches Verfahren

Unvollständige, mangelhafte, offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge können ohne Durchführung des förmlichen Verwaltungsverfahrens zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt. Unvollständig sind insbesondere Anträge, denen die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (§ 109 dieses Gesetzes) nicht beiliegen. Mangelhaft sind Anträge, aus denen Art und Umfang der Gewässerbenutzung nicht eindeutig ersichtlich sind. Unzulässig sind Anträge, deren Gegenstand ein Vorhaben ist, das keinen wasserrechtlichen Tatbestand erfüllt. Unbegründet sind Anträge, denen nach Prüfung der Wasserbehörde selbst ohne Einwendungen Beteiligter nicht entsprochen werden kann.