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§ 114 SWG - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Im förmlichen Verfahren nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 63 bis 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen die Entscheidungen über

  1. 1.

    die Erteilung einer Bewilligung nach § 10 Abs. 1 WHG,

  2. 2.

    die Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 WHG,

  3. 3.

    den Ausgleich von Rechten und Befugnissen mit Ausnahme von Erlaubnissen untereinander.

§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten, Quellenschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten gelten die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren sinngemäß. Auszulegen sind der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Plänen. Die Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten, Quellenschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten finden mit dem Erlass der Verordnung ihren Abschluss. Die Festsetzung ist durch die beteiligten Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.

(3) Für die Verfahren nach Absatz 1 und 2 ist § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz findet für die nach § 63 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzvereinigungen entsprechende Anwendung.