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§ 102 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Neunter Teil – Wasserbehörde, Zuständigkeit, Verfahren → I. Abschnitt – Wasserbehörde, Zuständigkeit

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 102 SWG – Wasserbehörden

(1) Oberste Wasserbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

(2) Untere Wasserbehörden sind

  1. 1.

    das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,

  2. 2.

    die unteren Bauaufsichtsbehörden im Sinne von § 58 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278), in der jeweils geltenden Fassung.