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§ 100 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Achter Teil – Ausgleich, Entschädigung, Enteignung → II. Abschnitt – Entschädigung

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 100 SWG – Entschädigung
(zu §§ 96 bis 99 WHG)

(1) Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung nach den §§ 96 bis 99 WHG ist die Behörde, welche die die Entschädigungspflicht auslösende Verfügung erlässt.

(2) Die §§ 96 bis 99 WHG gelten entsprechend für die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu leistende Entschädigung, soweit nichts anderes bestimmt ist.