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§ 9 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

Teil I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 SVwVG – Niederschrift

(1) Der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

  1. 1.

    Ort und Zeit der Aufnahme;

  2. 2.

    den Gegenstand der Vollstreckung unter Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;

  3. 3.

    die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist;

  4. 4.

    die Namen der zugezogenen Zeugen;

  5. 5.

    die Unterschriften dieser Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden ist;

  6. 6.

    die Unterschrift des Vollstreckungsbeamten.

Konnte einem der Erfordernisse aus Absatz 2 Nr. 5 nicht genügt werden, so ist der Grund anzugeben.

(3) Erfolgt die Vollstreckung in Abwesenheit des Pflichtigen, so hat ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen.