Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Teil I – Allgemeine Vorschriften
§ 9 SVwVG – Niederschrift
(1) Der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift muss enthalten:
- 1.
Ort und Zeit der Aufnahme;
- 2.
den Gegenstand der Vollstreckung unter Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
- 3.
die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist;
- 4.
die Namen der zugezogenen Zeugen;
- 5.
die Unterschriften dieser Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden ist;
- 6.
die Unterschrift des Vollstreckungsbeamten.
Konnte einem der Erfordernisse aus Absatz 2 Nr. 5 nicht genügt werden, so ist der Grund anzugeben.
(3) Erfolgt die Vollstreckung in Abwesenheit des Pflichtigen, so hat ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen.