Gesetze

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§ 82 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

Teil IV – Kosten-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 82 SVwVG – Aufhebung von Vorschriften

Ist in Rechtsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, so treten an deren Stelle die Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.