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§ 74 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

Teil III – Vollstreckung in sonstigen Fällen

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 74 SVwVG – Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen

(1) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass privatrechtliche Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter entsprechender Anwendung dieses Gesetzes beigetrieben werden können, wenn die Forderungen entstanden sind aus:

  1. 1.

    der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen und Einrichtungen,

  2. 2.

    der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens,

  3. 3.

    der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.

(2) Die Zahlungsaufforderung tritt an die Stelle des Verwaltungsaktes.

(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen und öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.