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§ 73 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

Teil III – Vollstreckung in sonstigen Fällen

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 73 SVwVG – Vollstreckung aus Urkunden und öffentlich-rechtlichen Verträgen

(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Vollstreckung von Ansprüchen

  1. 1.

    aus öffentlich-rechtlichen Verträgen und gesetzlich zugelassenen schriftlichen Erklärungen, in denen sich der Pflichtige zu einer Handlung, Duldung, Unterlassung oder einer Geldleistung verpflichtet und der Vollstreckung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren unterworfen hat,

  2. 2.

    aus Verzeichnissen, Tabellen und ähnlichen Urkunden, sofern die Vollstreckung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders zugelassen ist.

(2) An die Stelle des für die Vollstreckung erforderlichen Verwaltungsaktes treten die in Absatz 1 genannten Verträge, Erklärungen und Urkunden. Soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist, ist Vollstreckungsbehörde die Behörde, die die Erklärung entgegengenommen, die Urkunde aufgenommen oder den Vertrag abgeschlossen hat.