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§ 71 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Beitreibung von Geldforderungen → 4. Unterabschnitt – Dinglicher Arrest, Verwertung von Sicherheiten

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 71 SVwVG – Dinglicher Arrest

(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach diesem Gesetz kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand befindet, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Pflichtigen anordnen, wenn zu besorgen ist, dass sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

(2) Das Amtsgericht kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Hinterlegung der Pflichtige die Vollziehung des Arrestes hemmen und die Aufhebung des vollzogenen Arrestes erreichen kann. § 922 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(3) Die Vollstreckungsbehörde vollzieht den Arrest in entsprechender Anwendung der §§ 41 bis 70 dieses Gesetzes sowie der §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung und bei eingetragenen Luftfahrzeugen außerdem unter entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 57).