Gesetze

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§ 7 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

Teil I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 7 SVwVG – Zuziehung von Zeugen

Wird bei einer Vollstreckung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung des Pflichtigen weder dieser noch eine ihn vertretende Person zugegen, so hat der Vollstreckungsbeamte mindestens einen Zeugen zuzuziehen.