§ 66 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland
2. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → c) – Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 66 SVwVG – Pfändungsschutz
Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten auch für die Vollstreckung nach diesem Gesetz. § 850d Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.