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§ 60 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

2. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → c) – Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 60 SVwVG – Pfändung einer durch Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung; Vollstreckung in Luftfahrzeugersatzteile

(1) Die Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen; sie wird auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen.

(2) Im Übrigen gilt § 59 Abs. 2 und 3; an die Stelle des § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken tritt § 53 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 57).

(3) Für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen erstreckt, gilt § 100 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen; an die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollstreckungsbeamte.

(4) Absatz 3 gilt für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich das Recht an einem ausländischen Flugzeug erstreckt mit der Maßgabe, dass die Vorschriften des § 106 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen zu berücksichtigen sind.