Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
2. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → c) – Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 59 SVwVG – Pfändung von Schiffshypothekenforderungen
(1) Die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, bedarf der Eintragung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister; sie wird auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen.
(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet wird.