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§ 32 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Beitreibung von Geldforderungen → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 32 SVwVG – Pflichtiger

(1) Pflichtiger ist, wer eine Geldleistung schuldet oder für eine Geldleistung, die ein anderer schuldet, kraft Gesetzes nach öffentlichem oder bürgerlichem Recht haftet.

(2) Wer eine Geldleistung aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu erbringen hat, ist verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden; er ist insoweit Pflichtiger.

(3) Wegen der dinglichen Haftung für eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die als öffentliche Last auf einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht ruht, hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Inhaber des grundstücksgleichen Rechts die Vollstreckung in das Grundstück oder das Recht zu dulden. Er ist insoweit Pflichtiger. Zu Gunsten des Vollstreckungsgläubigers gilt als Eigentümer oder als Berechtigter, wer im Grundbuch als Eigentümer oder Inhaber des Rechts eingetragen ist.

(4) Wird jemand nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 auf Grund zivilrechtlicher Vorschriften als Pflichtiger in Anspruch genommen und bestreitet er, zur Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet zu sein, so ist zunächst die Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers herbeizuführen. Das Gleiche gilt, wenn Einwendungen nach den §§ 781 bis 784 oder 786 der Zivilprozessordnung erhoben werden. Soweit der Vollstreckungsgläubiger den Einwendungen nicht stattgibt, ist Klage bei den ordentlichen Gerichten zulässig. Die Klage ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers zu erheben und gegen den Vollstreckungsgläubiger zu richten. Für die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung.