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§ 30 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Beitreibung von Geldforderungen → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 30 SVwVG – Vollstreckungsvoraussetzungen

(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn

  1. 1.

    der Leistungsbescheid unanfechtbar geworden ist oder Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben,

  2. 2.

    die Leistung fällig ist,

  3. 3.

    dem Pflichtigen die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 31 nicht erforderlich ist,

  4. 4.

    die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 eine Zahlungsfrist von einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen ist.

(2) Dem Leistungsbescheid stehen gleich

  1. 1.

    die vom Pflichtigen abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn der Pflichtige seine Leistung auf Grund einer Rechtsvorschrift einzuschätzen hat,

  2. 2.

    die Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht.

(3) Von dem Erlass eines Leistungsbescheides kann bei Nebenleistungen wie Säumniszuschlägen, Zinsen und Kosten abgesehen werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist und bei Forderung der Hauptleistung auf diese Nebenleistungen dem Grunde nach hingewiesen worden ist.