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§ 28 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Vollstreckung von Verwaltungsakten → Abschnitt 1 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 28 SVwVG – Erzwingungshaft

(1) Die Erzwingungshaft ist nur zulässig, wenn

  1. 1.

    ein anderes Zwangsmittel erfolglos geblieben ist und

  2. 2.

    die Wiederholung oder die Anwendung eines anderen Zwangsmittels keinen Erfolg verspricht.

(2) Die Erzwingungshaft wird auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch das Verwaltungsgericht angeordnet. Sie beträgt mindestens einen Tag, höchstens sechs Wochen.

(3) Die Erzwingungshaft ist nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Auftrag der Vollstreckungsbehörde in einer Justizvollzugsanstalt nach den Bestimmungen der § 802g Absatz 2, § 802h und § 802j Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung auf Kosten des Pflichtigen zu vollstrecken. Die Verhaftung des Pflichtigen erfolgt auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde durch den Gerichtsvollzieher.