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§ 25 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Vollstreckung von Verwaltungsakten → Abschnitt 1 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 25 SVwVG – Vorführung

(1) Hat der Pflichtige auf Grund gesetzlicher Vorschriften vor einer Behörde oder einer anderen Stelle zu erscheinen und kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann er zwangsweise vorgeführt werden, wenn er in der Vorladung darauf hingewiesen worden war. Unter entsprechender Voraussetzung kann eine Person zwangsweise vorgeführt werden, wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschrift vor einer Behörde oder einer anderen Stelle vorzustellen war, die Vorstellung aber unterblieben ist.

(2) Die zwangsweise Vorführung darf nur erfolgen, wenn das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde angeordnet hat.

(3) Einer vorherigen Anordnung des Verwaltungsgerichts bedarf es nicht, wenn die dadurch eintretende Verzögerung den Zweck der Vollstreckung gefährden würde. In diesem Falle ist unverzüglich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts herbeizuführen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die durchzuführende Amtshandlung vor Erlass der Entscheidung, spätestens jedoch nach 24 Stunden, abgeschlossen ist.

(4) Die Vorschrift über den Schulzwang nach dem Schulpflichtgesetz bleibt unberührt.