Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 24 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Vollstreckung von Verwaltungsakten → Abschnitt 1 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 24 SVwVG – Zwangsräumung

(1) Hat der Pflichtige eine unbewegliche Sache, einen Raum oder ein Schiff herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so können er und die seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörenden Personen aus dem Besitz gesetzt werden, nachdem der Zeitpunkt der Zwangsräumung mit einer angemessenen Frist angekündigt worden ist.

(2) Werden bei einer Zwangsräumung bewegliche Sachen vorgefunden, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, so werden sie dem Pflichtigen oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten oder einer seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörenden erwachsenen Person zur Verfügung gestellt.

(3) Ist kein Empfangsberechtigter nach Absatz 2 anwesend oder verweigert er die Annahme, so sind die beweglichen Sachen auf Kosten des Pflichtigen zu verwahren oder verwahren zu lassen. Der Pflichtige ist zu benachrichtigen und aufzufordern, die Sachen abzuholen. Kommt der Pflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Vollstreckungsbehörde die Sachen nach den Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen verkaufen und den Erlös hinterlegen.