§ 22f SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland
Teil II – Vollstreckung von Verwaltungsakten → Abschnitt 1 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 22f SVwVG – Befugnis zum Gebrauch von Waffen
Die Befugnis zum Gebrauch von Waffen im Sinne dieses Gesetzes steht zu:
- 1.
Bediensteten der Gerichte und Behörden der Justizverwaltung, die mit Sicherungs- und Vollzugsaufgaben betraut sind, nicht jedoch den Gerichtsvollziehern,
- 2.
Bediensteten der Forstbehörden, die mit Aufgaben des Forst- und Jagdschutzes betraut sind, und den bestätigten Jagdaufsehern, die nach § 25 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes die Rechte und Pflichten der Polizeivollzugsbeamten besitzen. Bei Schusswaffengebrauch gegen Personen sind im Bereich des Forst- und Jagdschutzes nur Pistole und Revolver zugelassen.