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§ 20 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Vollstreckung von Verwaltungsakten → Abschnitt 1 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 20 SVwVG – Zwangsgeld

(1) Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Pflichtige hierzu durch Zwangsgeld angehalten werden.

(2) Ist das Zwangsgeld zugleich mit dem Verwaltungsakt angedroht und festgesetzt, so wird die Festsetzung wirksam, wenn der Pflichtige der ihm obliegenden Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt und die Voraussetzungen der §§ 18 und 19 vorliegen. Von der erneuten Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung kann abgesehen werden, wenn der Pflichtige bei Androhung des ersten Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(3) Das Zwangsgeld beträgt mindestens fünf Euro und höchstens fünfzigtausend Euro.