§ 15 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland
Teil II – Vollstreckung von Verwaltungsakten → Abschnitt 1 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 15 SVwVG – Pflichtiger
(1) Pflichtiger ist
- 1.
derjenige, gegen den sich der Verwaltungsakt richtet,
- 2.
sein Rechtsnachfolger, soweit der Verwaltungsakt auch gegen ihn wirkt.
(2) Ist jemand nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet, eine Vollstreckung zu dulden, so ist er Pflichtiger, soweit seine Duldungspflicht reicht.