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§ 13 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Vollstreckung von Verwaltungsakten → Abschnitt 1 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 13 SVwVG – Verwaltungszwang; Zwangsmittel

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden durch Verwaltungszwang vollstreckt. Zwangsmittel sind:

  1. 1.

    Zwangsgeld (§ 20)

  2. 2.

    Ersatzvornahme (§ 21)

  3. 3.

    unmittelbarer Zwang (§ 22)

  4. 4.

    Erzwingungshaft (§ 28).

(2) Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Es ist möglichst so zu bestimmen, dass der Betroffene und die Allgemeinheit nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße verhängt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt oder auf andere Weise erledigt ist. Die Erzwingungshaft darf insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.

(4) Mehrere Zwangsmittel dürfen nicht gleichzeitig und ein neues Zwangsmittel erst dann angewendet werden, wenn das frühere Zwangsmittel ohne Erfolg geblieben ist.