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§ 1 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

Teil I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 1 SVwVG – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten durch Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Vollstreckung

  1. 1.

    von privatrechtlichen Geldforderungen,

  2. 2.

    aus Urkunden und öffentlich-rechtlichen Verträgen,

  3. 3.

    aus gerichtlichen Entscheidungen

durch Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit durch Gesetz die Vollstreckung im Verwaltungswege zugelassen ist.

(3) Die Vorschriften des Saarländischen Polizeigesetzes zur Durchsetzung von polizeilichen Verfügungen mit Zwangsmitteln bleiben unberührt. Verwaltungsakte der Polizei, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.