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§ 93 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Sechster Teil – Schlussvorschriften

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 93 SVWO – Wahlen in besonderen Fällen

(1) 1Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend, wenn eine Wahl wiederholt werden oder für einen neu errichteten Versicherungsträger besonders stattfinden muss, soweit nicht abweichende Regelungen (§ 2 Abs. 3 Satz 3) im Hinblick darauf geboten sind, dass es sich um die unverzüglich durchzuführende Wahl bei nur einem Versicherungsträger handelt. 2Bei Wahlen in besonderen Fällen, die ausschließlich für landesunmittelbare Versicherungsträger stattfinden, tritt der Landeswahlbeauftragte an die Stelle des Bundeswahlbeauftragten.

(2) Zur Anpassung an besondere Verhältnisse (§ 2 Abs. 3 Satz 3) kann der zuständige Wahlbeauftragte insbesondere auch die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen abkürzen.

(3) Bei Wiederholungswahlen ist das Wahlverfahren nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung, die die Wiederholungswahl notwendig macht, erforderlich ist.