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§ 88 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Sechster Teil – Schlussvorschriften

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 88 SVWO – Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Bekanntmachungen veröffentlichen

  • der Bundeswahlbeauftragte im Bundesanzeiger,

  • die Landeswahlbeauftragten im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Arbeits- oder Sozialministeriums,

  • der Wahlausschuss in der bei dem Versicherungsträger üblichen Weise.

(2) 1Daneben kann der Inhalt der Bekanntmachungen noch in anderer Weise, insbesondere im Internet, veröffentlicht werden. 2Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. 3Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. 4Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 11 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von den übrigen öffentlichen Bekanntmachungen spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode, zu löschen.

(3) Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlausschreibung auch in der Tagespresse durch eine viertelseitige Anzeige veröffentlichen.

Zu § 88: Geändert durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl I S. 2274) und G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154, 2022 I S. 105, 1539).