Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 82 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Fünfter Teil – Kosten

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 82 SVWO – Kostenträger

(1) Der Bund trägt die durch die Tätigkeit des Bundeswahlbeauftragten entstehenden Kosten.

(2) Die Länder tragen die durch die Tätigkeit der Landeswahlbeauftragten entstehenden Kosten.

(3) Im Übrigen trägt jede Stelle die ihr aus Anlass der Wahlen entstehenden Kosten selbst, soweit in den §§ 83 bis 87 nichts anderes bestimmt ist.

(4) 1Jede öffentliche Dienststelle hat über die ihr aus Anlass der Wahlen entstehenden Kosten Nachweise in der für sie üblichen Form zu führen. 2Die Wahlbeauftragten können in die Nachweise Einsicht nehmen und beglaubigte Abschriften von Belegen verlangen.