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§ 81 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Vierter Teil – Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 81 SVWO – Zeitpunkt der Wahl

Soweit die Satzung des Versicherungsträgers nichts anderes bestimmt, soll die Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen in der ersten Sitzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates stattfinden.