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§ 80 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Vierter Teil – Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 80 SVWO – Wahlverfahren

(1) Für die Wahl von Versichertenältesten in der Rentenversicherung, der Unfallversicherung und der Kranken- und Pflegeversicherung sowie von Vertrauenspersonen gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wahl des Vorstandes entsprechend.

(2) 1Der Bundeswahlbeauftragte kann Richtlinien über die Durchführung der Wahl und die Ermittlung des Wahlergebnisses erlassen. 2Das endgültige Wahlergebnis und die Nachfolge vorzeitig ausgeschiedener Versichertenältester und Vertrauenspersonen sind öffentlich bekannt zu machen. 3§ 79 Absatz 3 und 6 findet entsprechende Anwendung.

Zu § 80: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154, 2022 I S. 105, 1539).