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§ 78 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Dritter Teil – Wahl der Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane → Dritter Abschnitt – Wahl des Vorstandes in der Renten- und Unfallversicherung

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 78 SVWO – Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes

(1) Die Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes kann unmittelbar im Anschluss an die Wahl des Vorstandes stattfinden; sie muss innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl des Vorstandes stattfinden.

(2) Zu der Sitzung, in der die Wahl stattfinden soll, lädt der Vorsitzende der Vertreterversammlung, soweit möglich, schon am Ende der Sitzung der Vertreterversammlung, in der der Vorstand gewählt worden ist.

(3) Eine schriftliche Ladung muss als Tagesordnungspunkt die Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes enthalten.

(4) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes

(5) Im Übrigen gilt für die Wahl des Vorsitzenden § 74 entsprechend.