§ 7 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht
Erster Teil – Wahlorgane
§ 7 SVWO – Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse
(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden wie die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers entschädigt, für den sie tätig sind.
(2) Wird ein Wahlausschuss von der Aufsichtsbehörde bestellt, regelt diese die Entschädigung der Mitglieder.