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§ 61 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung → Dritter Abschnitt – Ermittlung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 61 SVWO – Bekanntmachung der Ergebnisse der Wahlen mit Wahlhandlung zu den Vertreterversammlungen und den Verwaltungsräten

(1) Der Wahlausschuss stellt unverzüglich das Wahlergebnis fest und macht es mit den in der Anlage 11 unter den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt.

(2) Der Wahlausschuss benachrichtigt die gewählten Bewerber und teilt ihnen mit, dass sie zu der ersten Sitzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates mindestens einen Monat vorher geladen werden.

(3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuss das Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug aus der Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses mit.

(4) Der Bundeswahlbeauftragte, der zuständige Landeswahlbeauftragte und die zuständige Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekanntmachung.

Zu § 61: Geändert durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl I S. 2274), G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154, 2022 I S. 105, 1539) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).