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§ 58 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung → Dritter Abschnitt – Ermittlung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 58 SVWO – Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss

(1) Auf Grund der Wahlniederschriften der Briefwahlleitungen und unter Berücksichtigung der Stimmen, die ihm selbst brieflich zugegangen sind, ermittelt der Wahlausschuss unverzüglich gesondert für die einzelnen Wählergruppen

  1. 1.

    die Zahl der für jede Vorschlagsliste und jede Listenverbindung abgegebenen gültigen Stimmen,

  2. 2.

    die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,

  3. 3.

    die Vorschlagslisten oder Listenverbindungen, die mindestens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

(2) 1Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder Listenverbindungen (Absatz 1 Nr. 3) entfallen, wird so errechnet, dass die Zahlen der Stimmen, die auf die einzelnen Vorschlagslisten und Listenverbindungen entfallen sind, der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt werden, und dass aus den so gefundenen Zahlen der Größe nach so viele Höchstzahlen ausgesondert werden, wie Sitze zu verteilen sind, wobei die Höchstzahlen nötigenfalls bis auf zwei Stellen nach dem Komma zu errechnen sind. 2Jede Vorschlagsliste oder Listenverbindung erhält in der Reihenfolge der Höchstzahlen so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. 3Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, das der Vorsitzende des Wahlausschusses zieht. 4Enthalten eine Vorschlagsliste oder die Vorschlagslisten einer Listenverbindung weniger Vorschläge, als Höchstzahlen auf die Vorschlagsliste oder die Listenverbindung entfallen, gehen ihre Stellen auf die folgenden Höchstzahlen über.

(3) Nachdem die Sitze auf die Vorschlagslisten oder Listenverbindungen verteilt worden sind, sind die auf eine Listenverbindung entfallenen Sitze in der in Absatz 2 bezeichneten Weise auf die einzelnen Vorschlagslisten der Listenverbindung zu verteilen.

(4) 1Die auf eine Vorschlagsliste oder Listenverbindung entfallenen Sitze werden von den Bewerbern in der Reihenfolge besetzt, in der sie aufgeführt sind. 2Sobald in einer Wählergruppe insgesamt ein Drittel der Sitze mit Beauftragten (§ 51 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) besetzt ist, werden die noch unbesetzten Sitze nur noch mit Bewerbern besetzt, die nicht Beauftragte sind. 3Über die Zuteilung des letzten Sitzes, der von einem Beauftragten besetzt werden kann, entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.

(5) Die Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt nach dem Muster der Anlage 11.

(6) Der zuständige Landeswahlbeauftragte und der Bundeswahlbeauftragte erhalten eine Abschrift der Niederschrift.

Zu § 58: Geändert durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl I S. 2274), G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154, 2022 I S. 105, 1539).