Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Erster Teil – Wahlorgane

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 5 SVWO – Wahlleitungen

(1) 1Der Wahlausschuss bestellt Briefwahlleitungen oder nimmt deren Aufgaben selbst wahr. 2Nimmt er die Aufgaben der Briefwahlleitungen selbst wahr, sind seine Mitglieder insoweit Mitglieder von Briefwahlleitungen; soweit erforderlich sind weitere Mitglieder zu bestellen.

(2) 1Die Briefwahlleitungen werden spätestens bis zum neunten Tag vor dem Wahltag bestellt. 2Jede Briefwahlleitung besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens fünf weiteren Mitgliedern, von denen eines als stellvertretender Vorsitzender zu bestimmen ist. 3Vorschläge der in § 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Personenvereinigungen und Verbände sowie der Listenvertreter freier Vorschlagslisten (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sollen berücksichtigt werden.

(3) Die Mitglieder der Briefwahlleitungen sind bei ihrer Berufung über ihre Aufgaben zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(4) 1Jede Briefwahlleitung ermittelt das Wahlergebnis für ihren Bereich. 2Bei der Behandlung der Wahlbriefe sollen immer mindestens drei Mitglieder anwesend sein.

(5) 1Die Briefwahlleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Zur Herstellung der Beschlussfähigkeit kann der Vorsitzende fehlende Mitglieder durch andere Personen ersetzen; diese werden damit Mitglieder der Briefwahlleitung. 3Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) 1Die Briefwahlleitung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) 1Über die Ermittlung des Wahlergebnisses wird von jeder Briefwahlleitung eine Wahlniederschrift gefertigt und von den Mitgliedern der Briefwahlleitung unterzeichnet. 2§ 3 Abs. 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Zu § 5: Geändert durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl I S. 2274) und G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).