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§ 45 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung → Zweiter Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 45 SVWO – Behandlung der Wahlbriefe

(1) 1Der Wahlausschuss prüft die Wahlbriefe selbst oder lässt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die er in der erforderlichen Zahl bestellt. 2Bei der Prüfung der Wahlbriefe ist zunächst festzustellen, wie viele Wahlbriefumschläge insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht durch das amtlich bekanntgemachte Postunternehmen befördert worden sind.

(2) 1Wird die Stimmabgabe auf Grund der Prüfung des Wahlbriefumschlags, des Wahlausweises und des noch ungeöffneten Stimmzettelumschlags für ungültig erklärt, ist der ungeöffnete Stimmzettelumschlag mit dem Vermerk "ungültig" zu versehen. 2Der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlausschusses oder der Briefwahlleitung zu unterschreiben. 3Stimmzettelumschläge, die mit der Aufschrift "ungültig" versehen worden sind, werden zusammen mit den Wahlausweisen wieder in den Wahlbriefumschlag gelegt. 4Diese Wahlbriefe werden verpackt und getrennt von anderen Wahlunterlagen aufbewahrt.

(3) 1Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach Absatz 3 mit dem Vermerk "ungültig" versehen worden sind, werden sie von den Wahlausweisen und den Wahlbriefumschlägen getrennt. 2Die Wahlbriefumschläge und die Wahlausweise werden getrennt verpackt und aufbewahrt.

(4) 1Die danach verbleibenden Stimmzettelumschläge werden frühestens am Tag nach dem Wahltag geöffnet und von den in ihnen befindlichen Stimmzetteln getrennt. 2Anschließend wird das Wahlergebnis entsprechend den §§ 57 ermittelt. 3Briefwahlleitungen übersenden die Wahlniederschriften unverzüglich den Wahlausschüssen. 4Stimmzettelumschläge und Stimmzettel werden getrennt verpackt und aufbewahrt.

Zu § 45: Geändert durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl I S. 2274), G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154, 2022 I S. 105, 1539).