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§ 43 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung → Zweiter Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 43 SVWO – Briefliche Stimmabgabe

(1) Der Wahlberechtigte, der brieflich wählt,

  • trennt den Stimmzettel, wenn er mit dem Wahlausweis verbunden ist, vom Wahlausweis ab,
  • kennzeichnet den Stimmzettel persönlich,
  • legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
  • legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag,
  • verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief unfrankiert der auf dem Wahlbriefumschlag bezeichneten Stelle.

Werden die Wahlunterlagen dem Wahlberechtigten nicht übersandt, sondern ausgehändigt, kann er den Wahlbrief auch in einem Raum zur Stimmabgabe abgeben, wenn ein solcher eingerichtet ist.

(2) 1Ein Wähler, der infolge einer Behinderung, oder weil er des Lesens unkundig ist, bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann sich bei der Stimmabgabe einer Person seines Vertrauens bedienen. 2Blinden oder sehbehinderten Wählern wird für das Kennzeichnen des Stimmzettels auf Antrag vom Versicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur Verfügung gestellt. 3Das Nähere regelt der Bundeswahlbeauftragte.

Zu § 43: Geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818).