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§ 41 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Zweiter Unterabschnitt – Wahlunterlagen

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 41 SVWO – Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimmzettel sowie der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge

(1) 1Die Wahlausweise und die Stimmzettel werden auf amtlichen Vordrucken nach dem Muster der Anlage 7 oder 8 ausgestellt; der Wahlbeauftragte kann die Aufnahme zusätzlicher Angaben wie Versicherungsnummer oder Betriebsstammnummer auf dem Wahlausweis sowie die Aufnahme postalischer Leitvermerke auf dem Stimmzettel zulassen. 2Die Stimmzettel sollen mit den Wahlausweisen verbunden sein; Ausnahmen aus technischen Gründen sind zulässig. 3In Anlage 7 werden für die Wahl in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte jeweils die Wörter "Gruppe der Versicherten" durch die Wörter "Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte" ersetzt.

(2) Die Reihenfolge, in der die Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufzuführen sind, bestimmt sich wie folgt:

  1. 1.

    1Die Vorschlagslisten sind in der Reihenfolge aufzuführen, die alle Listenvertreter durch gemeinsame schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlausschuss bezeichnet haben. 2Die sich danach ergebenden Listennummern bleiben auch maßgebend, wenn eine der beteiligten Vorschlagslisten nicht zugelassen wird.

  2. 2.

    Haben die Listenvertreter keine Erklärung abgegeben, ist für die Reihenfolge die von den Vorschlagslisten bei der vorhergehenden Wahl erreichte Zahl der Stimmen maßgebend, hilfsweise die Zahl der Sitze; bei gleicher Stimmen- oder Sitzzahl entscheidet über die Reihenfolge die Ordnungsnummer.

  3. 3.

    1Wird eine an der vorhergehenden Wahl beteiligte Liste um andere Listenträger erweitert, wird der Vorschlagsliste bei der Anwendung der Nummer 2 die höchste Stimmen- oder Sitzzahl zugeordnet, die bei der vorhergehenden Wahl auf eine Liste der Listenträger entfallen ist. 2Ist die Vorschlagsliste eines Verbandes an die Stelle einer oder mehrerer Listen von Mitgliedsorganisationen getreten, wird auch dieser Vorschlagsliste bei der Anwendung der Nummer 2 die höchste Stimmen- oder Sitzzahl zugeordnet, die bei der vorhergehenden Wahl auf eine Liste dieser Mitgliedsorganisationen entfallen ist. 3Satz 1 gilt entsprechend für die Vorschlagsliste eines Listenträgers, zu dem sich nach der vorhergehenden Wahl mehrere Listenträger zusammengeschlossen haben.

  4. 4.

    1Hatten mehrere Listenträger bei der vorhergehenden Wahl gemeinsam eine Liste eingereicht und reichen sie nicht mehr gemeinsam eine Vorschlagsliste ein, werden die Vorschlagslisten dieser Listenträger in der Reihenfolge nach den vorgenannten Vorschlagslisten entsprechend ihrer Ordnungsnummer aufgeführt. 2Das gilt auch, soweit an die Stelle der Liste eines Verbandes Vorschlagslisten von Mitgliedsorganisationen getreten sind.

  5. 5.

    Danach folgen die Listen, die an der vorhergehenden Wahl nicht beteiligt waren, ebenfalls in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern.

(3) 1Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht ist die Zahl der Stimmen anzugeben. 2Die Stimmzettel haben einheitlich auf

  • je 1 Stimme,

  • je 5 Stimmen,

  • je 10 Stimmen,

  • je 50 Stimmen,

  • je 100 Stimmen oder

  • je 500 Stimmen

zu lauten.

(4) 1Bei der Wahl werden Stimmzettelumschläge nach dem Muster der Anlage 9, Wahlbriefumschläge nach dem Muster der Anlage 10 und Merkblätter zur Unterrichtung der Wahlberechtigten über die Stimmabgabe verwendet. 2Der Stimmzettelumschlag ist zur Aufnahme des Stimmzettels, der Wahlbriefumschlag zur Aufnahme des Stimmzettelumschlags, in dem sich der Stimmzettel befindet, und des Wahlausweises bestimmt. 3Der Aufdruck auf dem Wahlbriefumschlag muss erkennen lassen, dass der Wahlbrief an den Versicherungsträger gerichtet ist. 4Im Übrigen richtet sich der Aufdruck auf dem Wahlbriefumschlag nach der Entscheidung des Wahlausschusses darüber, ob die Wahlbriefe zentral oder unter Mitwirkung örtlicher Geschäftsstellen behandelt werden sollen.

(5) 1Für die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge ist undurchsichtiges, nicht karbonisiertes Papier zu verwenden. 2Die Wahlausweise, Stimmzettel und Stimmzettelumschläge sollen für die allgemeine Rentenversicherung aus weißem, für die Unfallversicherung aus hellgrünem und für die Krankenversicherung aus hellblauem Papier sein; sie sind für die Gruppe der Arbeitgeber auf der Vorderseite rechts, für die Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte unten mit einem 0,5 Zentimeter breiten roten Rand zu versehen. 3Die Wahlbriefumschläge sind aus hellrotem Papier herzustellen.

(6) 1Der Wahlausschuss kann die Muster, die in den Anlagen zu dieser Verordnung vorgeschrieben sind, dem jeweiligen Stand der Bürotechnik und der Datenverarbeitung anpassen. 2In Zweifelsfällen ist die Zustimmung des Wahlbeauftragten zu einer Abweichung einzuholen.

Zu § 41: Geändert durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl I S. 2274), G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154, 2022 I S. 105, 1539).