§ 39 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Zweiter Unterabschnitt – Wahlunterlagen
§ 39 SVWO – Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Schüler, Lernende und Studierende
1Für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 Buchstabe b und c des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherten Schüler, Lernenden und Studierenden werden die Wahlausweise von der Stelle ausgestellt, die die Rechte und Pflichten des Unternehmers nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wahrzunehmen hat. 2Sind bei einer Schule Schulhoheitsträger und Schullastträger nicht dieselbe Stelle, hat der Schulhoheitsträger die Stelle zu bestimmen, die die Wahlausweise ausstellt.