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§ 38 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Zweiter Unterabschnitt – Wahlunterlagen

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 38 SVWO – Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Rentenbezieher

(1) Die Wahlausweise werden für wahlberechtigte Rentenbezieher vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.

(2) 1Der Versicherungsträger hat jedem, der von ihm am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) Rente aus eigener Versicherung bezieht, ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. 2Die von den Rentenbeziehern insbesondere über ihre Gruppenzugehörigkeit zu machenden Angaben sind so auf die Rückantwort aufzudrucken, dass ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den Rentenbezieher genügt.

(3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versicherungsträger.