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§ 37 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Zweiter Unterabschnitt – Wahlunterlagen

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 37 SVWO – Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Beschäftigte

(1) Die Wahlausweise werden

  1. 1.
    vom Arbeitgeber für die am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) im Unternehmen beschäftigten Wahlberechtigten ausgestellt, soweit deren Wahlrecht unzweifelhaft ist,
  2. 2.
    vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt, soweit das Wahlrecht dem Arbeitgeber zweifelhaft ist.

(2) 1Zweifelsfälle hat der Arbeitgeber unverzüglich dem Versicherungsträger mitzuteilen; diese Mitteilung gilt als Antrag des Wahlberechtigten. 2Beantragt der Wahlberechtigte selbst die Ausstellung eines Wahlausweises, hat er eine Bescheinigung des Arbeitgebers, bei dem er am Stichtag beschäftigt ist, beizufügen, aus der sich ergibt, dass der Arbeitgeber weder einen Wahlausweis ausgestellt noch dem Versicherungsträger eine Mitteilung nach Satz 1 hat zugehen lassen.

(3) Bei Wahlberechtigten, die am Stichtag bei Selbstzahlereinheiten der Stationierungsstreitkräfte beschäftigt sind, gilt als Arbeitgeber die zuständige deutsche Lohnstelle.

(4) 1Der Versicherungsträger unterrichtet die Arbeitgeber unverzüglich über ihre Aufgaben nach dieser Verordnung, sobald feststeht, dass eine Wahl mit Wahlhandlung stattfindet. 2Er kann hierbei bestimmen, dass er die Wahlausweise für alle oder einen Teil der Beschäftigten an Stelle der Arbeitgeber selbst ausstellt und übermittelt. 3Als Arbeitgeber gilt auch derjenige, in dessen Unternehmen ausschließlich mithelfende Familienangehörige beschäftigt sind.

(5) 1Die Versicherungsträger haben den Arbeitgebern zusammen mit den Wahlunterlagen eine zum Aushang geeignete Mitteilung zur Unterrichtung der Beschäftigten über das Verfahren der Ausstellung von Wahlausweisen zu übersenden. 2Die Arbeitgeber haben diese Mitteilung, soweit zweckdienlich mit ergänzenden Hinweisen, im Unternehmen auszuhängen.

(6) Die Arbeitgeber haben dem Versicherungsträger bis zum 18. Tag vor dem Wahltag die Gesamtzahl der ausgestellten und ausgehändigten oder übermittelten Wahlausweise mitzuteilen.

Zu § 37: Geändert durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl I S. 2274).