Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Erster Unterabschnitt – Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 23 SVWO – Zulassung der Vorschlagslisten

(1) 1Der Wahlausschuss entscheidet bis zum 142. Tag vor dem Wahltag in einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der die zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (§ 41 Abs. 2). 2Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Listenvertreter.

(2) 1Ungültig ist eine Vorschlagsliste,

  1. 1.

    die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, eingeht,

  2. 2.

    die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,

  3. 3.

    deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste eingereicht und diese nicht zurückgenommen hat,

  4. 4.

    die nicht die Form des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 wahrt,

  5. 5.

    deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlagslisten einzureichen, oder deren Listenträger die Feststellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht rechtzeitig beantragt hat,

  6. 6.

    die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist oder

  7. 7.

    die nicht die nach § 48 Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten einhält.

2Der Wahlausschuss hat Vorschlagslisten zurückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder der eingeräumten Nachfrist nicht behoben worden sind. 3Über die Zulassung einer zurückgenommenen Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuss nur auf Antrag. 4Listenzusammenlegungen oder Listenverbindungen hat der Wahlausschuss zurückzuweisen, wenn die in § 20 oder § 21 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. 5Entspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, die durch das Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder diese Verordnung aufgestellt sind, sind die Namen dieser Bewerber aus der Vorschlagsliste zu streichen.

(3) 1Der Wahlausschuss teilt jedem Listenvertreter unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,

  1. 1.

    ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,

  2. 2.

    welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vorschlagsliste gestrichen sind und aus weichen Gründen,

  3. 3.

    welche anderen Vorschlagslisten seiner Wählergruppe zugelassen sind,

  4. 4.

    ob eine Wahlhandlung stattfindet,

  5. 5.

    in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt werden,

und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 bei. 2Die aus einer Vorschlagsliste gestrichenen Bewerber erhalten vom Wahlausschuss eine gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 beizufügen ist. 3Die Mitteilungen des Wahlausschusses sind gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder zuzustellen. 4Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, hat der Wahlausschuss dies unverzüglich dem Bundeswahlbeauftragten und dem zuständigen Landeswahlbeauftragten mitzuteilen.

Zu § 23: Geändert durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl I S. 2274), G vom 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789) und 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154, 2022 I S. 105, 1539).