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§ 2 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Erster Teil – Wahlorgane

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 2 SVWO – Wahlbeauftragte

(1) 1Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter werden jeweils mit Wirkung vom 1. Oktober des zweiten Jahres vor dem Jahr bestellt, in dem allgemeine Wahlen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) stattfinden. 2Mit Ablauf des vorhergehenden Tages endet die Amtsdauer der früher bestellten Wahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die obersten Verwaltungsbehörden der Länder machen die Namen der von ihnen bestellten Wahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter sowie die Anschrift ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.

(3) 1Die Wahlbeauftragten treffen im Rahmen der ihnen nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch zustehenden Befugnisse alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung und Durchführung der während ihrer Amtsdauer stattfindenden Wahlen erforderlich sind. 2Insbesondere erlässt der Bundeswahlbeauftragte Richtlinien, die die einheitliche Durchführung der allgemeinen Wahlen sicherstellen; er kann die Verwendung einheitlicher Merkblätter empfehlen. 3Im Einzelfalle können die Wahlbeauftragten Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

Zu § 2: Geändert durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl I S. 2274), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154, 2022 I S. 105, 1539).