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§ 12 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Erster Unterabschnitt – Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 12 SVWO – Verfahren zur Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung

1Den Antrag auf Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung nach § 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sollen nur Arbeitnehmervereinigungen stellen, deren Vorschlagsberechtigung bei allen Versicherungsträgern offenkundig ist. 2Der Antragsteller hat dem Bundeswahlbeauftragten mindestens fünf Versicherungsträger zu benennen, bei denen er oder an seiner Stelle der Verband, dem er angehört, Vorschlagslisten einreichen möchte. 3Dem Antrag ist die Satzung der Vereinigung beizufügen; ferner ist die Zahl der Mitglieder anzugeben. 4Der Bundeswahlbeauftragte ist berechtigt, von dem Antragsteller Angaben entsprechend § 11 Abs. 1 zu verlangen.