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§ 10 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Erster Unterabschnitt – Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 10 SVWO – Wahltag, Wahlankündigung

1Der Bundeswahlbeauftragte soll spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist des § 48c Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durch öffentliche Bekanntmachung unter Bestimmung des Wahltages für die Wahl der Vertreterversammlungen und der Verwaltungsräte (§ 54 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) auf die nächsten allgemeinen Sozialversicherungswahlen und auf die Fristen für Anträge nach den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hinweisen. 2Er soll außerdem den Inhalt der Bekanntmachung der Presse mitteilen. 3Wahltag soll ein Mittwoch in dem Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. Juni sein.

Zu § 10: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).