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§ 96a SVG
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Bundesrecht

Teil 6 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVG
Gliederungs-Nr.: 53-4
Normtyp: Gesetz

§ 96a SVG – Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten

(1) 1Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, ist § 25 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 10 und § 27 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden; § 94c ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:

  1. 1.

    § 26 Absatz 10 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

    Zeitpunkt der Versetzung in den RuhestandMinderung des Ruhegehalts für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestands
    (Prozent)
    Höchstsatz der Gesamtminderung des Ruhegehalts
    (Prozent)
    vor dem 1. Januar 20021,83,6
    vor dem 1. Januar 20032,47,2
    vor dem 1. Januar 20043,010,8
  2. 2.

    § 25 Absatz 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

    Zeitpunkt der Versetzung in den RuhestandUmfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit in Zwölfteln
    vor dem 1.1.20025
    vor dem 1.1.20036
    vor dem 1.1.20047

Zu § 96a: Geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Artikel 90 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932). Zur weiteren Anwendung s. Kapitel 15 des Soldatenentschädigungsgesetzes und Teil 5 des Soldatenversorgungsgesetzes.