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§ 81d SVG
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Bundesrecht

Teil 3 – Beschädigtenversorgung → Abschnitt 1 – Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen

Titel: Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVG
Gliederungs-Nr.: 53-4
Normtyp: Gesetz

§ 81d SVG – Versorgung bei Schädigungen während Verschleppungen oder Gefangenschaft

Einem Soldaten wird Versorgung in gleicher Weise wie für Folgen einer Wehrdienstbeschädigung auch dann gewährt, wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass er aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

Zu § 81d: Geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Artikel 90 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932). Zur weiteren Anwendung s. Kapitel 15 des Soldatenentschädigungsgesetzes und Teil 5 des Soldatenversorgungsgesetzes.