§ 35 SVG
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten → Unterabschnitt 4 – Kapitalabfindung
§ 35 SVG – Kosten der Beurkundung
(1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch, die zur Durchführung des § 31 erforderlich sind, sind kostenfrei.
(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.
Zu § 35: Geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Artikel 90 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932). Zur weiteren Anwendung s. Kapitel 15 des Soldatenentschädigungsgesetzes und Teil 5 des Soldatenversorgungsgesetzes.