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Anhang 2 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland

Anhangteil

Titel: Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerf
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Anhang 2 SVerf – Abkommen über die Organisation des Justizwesens im Saarland

vom 3. Januar 1948

Die Regierung der französischen Republik und die Regierung des Saarlandes sind über folgende Bestimmungen übereingekommen:

Artikel 1. Die vorliegende Konvention hat den Zweck, die Auswirkungen festzustellen, die sich aus der Währungsvereinigung sowie aus der Zolleinheit und dem wirtschaftlichen Anschluss - nach Verwirklichung derselben - auf dem Gebiete der Rechtsprechung ergeben werden.

Artikel 2. Die Gesetzgebende Versammlung und die Regierung des Saarlandes sind allein zuständig, die Gerichtsverfassung und das Gerichtsverfahren im Rahmen des Statuts und der Verfassung zu regeln. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass als Folge des wirtschaftlichen Anschlusses sowie der Währungs- und Zolleinheit des Saarlandes mit Frankreich eine Anpassung des Justizwesens erforderlich ist. Damit zwischen der französischen und saarländischen Wirtschaft jede unberechtigte Unterscheidung unterbleibt, müssen die französischen Vorschriften oder solche Vorschriften, die den französischen ähnlich sind, im Saarland Anwendung finden. Dieser Umstand verpflichtet beide Regierungen zum Erlaß von Bestimmungen, die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleisten, unabhängig davon, ob die Anwendung der oben erwähnten Vorschriften unmittelbar oder auf Grund besonderer Gesetzgebung Außerdem sind besondere Verfahrensbestimmungen erforderlich, einerseits als Folge der Aufsichtsbefugnis des Vertreters Frankreichs und andererseits um den französischen Staatsbürgern den gleichen Schutz zu sichern, den sie vor den französischen Gerichten genießen und den die saarländischen Staatsbürger ebenfalls genießen, wenn sie vor französischen Gerichten erscheinen.

Abschnitt I
Zuständigkeit und Organisation der Gerichtsbarkeit.

Artikel 3. Beim Oberlandesgericht des Saarlandes wird ein französisch-saarländischer Senat errichtet. Seine Entscheidungen werden von fünf Berufsrichtern erlassen, von denen drei, einschließlich des Vorsitzenden, französische Richter sind.

Das Amt des Staatsanwalts führt ebenfalls ein französischer Beamter.

Artikel 4. Die Befugnisse und Vorrechte, die in Frankreich den Oberlandesgerichtspräsidenten zuerkannt sind, werden gegenüber den im Saarland tätigen französischen Richtern dem französischen Richter übertragen, der dort den höchsten Rang bekleidet.

Artikel 5. Die Staatsanwaltschaft des Oberlandesgerichtes, welcher sämtliche Staatsanwaltschaften der verschiedenen Gerichte des Saarlandes untergeordnet sind, unterliegt der Leitung und Aufsicht zweier Generalstaatsanwälte - eines französischen und eines saarländischen -, welche das Amt des Staatsanwaltschaftsleiters ausüben, der Erstere, für die Sachen, die zur Zuständigkeit des französisch-saarländischen Senats gehören, der Letztere für die übrigen Sachen, die zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gehören. Außerdem muss der französische Generalstaatsanwalt von allen Sachen Mitteilung erhalten, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im Saarland gehören.

Die Staatsanwaltschaft besteht neben den Generalstaatsanwälten aus französischen und saarländischen Staatsanwaltsvertretern.

Die Befugnisse und Vorrechte, die in Frankreich den Generalstaatsanwälten zuerkannt sind, werden gegenüber der französischen Staatsanwaltschaft im Saarland dem französischen Beamten übertragen, der in der Staatsanwaltschaft den höchsten Rang bekleidet. Dieser untersteht in der Ausübung der erwähnten Befugnisse sowie in der Ausübung der Vollmachten, die durch die vorliegende Konvention der Staatsanwaltschaft zuerkannt sind nur der französischen Regierung.

Der französische Generalstaatsanwalt ist berechtigt, bei jedem Gericht seines Bereiches Staatsanwaltsvertreter zeitweilig oder ständig einzusetzen.

Artikel 6. Falls Berufung gegen Urteile der Landgerichte eingelegt wird, ist der französisch-saarländische Senat des Oberlandesgerichts ausschließlich zuständig: ausschließlich

  1. 1.
    in allen Sachen, in denen die französische Gesetzgebung unmittelbar anzuwenden ist,
  2. 2.
    in allen Sachen, in denen, um die notwendige Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren, das französische Recht, sei es dem Wortlaut nach, sei es im Wege der Angleichung, für anwendbar erklärt worden ist, insbesondere in allen Fragen des wirtschaftlichen Anschlusses, speziell für die Durchführung der Gesetze über die Preise, die Löhne und die Gehälter.

Zur Zuständigkeit dieses Senats gehören ebenfalls die Aburteilung von Verbrechen und die Berufungsverhandlung über Vergehen, wenn eine Person mit der Eigenschaft eines französischen Beamten, die im Saarland tätig ist, oder eine Militärperson der französischen Armee angeklagt oder verletzt sind.

Bei jedem Verfahren, das vor dem Oberlandesgericht schwebt und in dem der französisch-saarländische Senat zuständig ist, kann der französische Staatsanwalt bis zum Erlaß eines Urteils die Weiterleitung an den französisch-saarländischen Senat beantragen, wenn dieser nicht befaßt worden ist.

Der Senat entscheidet dann über seine eigene Zuständigkeit. Im Falle der Bejahung dieser Zuständigkeit durch den Senat entfällt die Zuständigkeit des bisherigen Gerichts.

Artikel 7. Die Organisation und die Zuständigkeit des Landgerichts werden vom saarländischen Gesetzgeber unter Berücksichtigung folgender Bestimmungen festgelegt:

In allen Straf-, bürgerlichen oder handelsrechtlichen Angelegenheiten setzen sich die Kammern des Landgerichtes aus je drei Mitgliedern zusammen.

Das Landgericht entscheidet in erster Instanz über alle Verstöße, für welche der Amtsrichter gemäß Artikel 8 der vorliegenden Konvention nicht zuständig ist. Es entscheidet ebenfalls in zweiter Instanz, wenn, gemäß dem nachstehenden Artikel 9, gegen Urteile des Amtsrichters Berufung eingelegt wird.

In Sachen, für welche nach den französischen Zollgesetzen und Zollordnungen sowie nach der französischen Devisengesetzgebung die französischen ordentlichen Gerichte zuständig sind, ist das Landgericht in erster Instanz ausschließlich zuständig, sowie

  1. 1.
    in Sachen, die die Erteilung von Quittungen, Passierscheinen und Zollbegleitschreiben (Artikel 559 des französischen Zollgesetzbuches) betreffen;
  2. 2.
    in Sachen unbegründeter Beschlagnahmungen (Artikel 528 des Zollgesetzbuches);
  3. 3.
    in Sachen ergebnisloser Haussuchungen (Artikel 485 des Zollgesetzbuches);
  4. 4.
    in Sachen, in denen Wagenfahrer, die trotz Besitzes vorschriftsmäßiger Papiere zum Zwecke der Durchsuchung zu einem Zollbüro gebracht wurden (Artikel 456 des Zollgesetzbuches).

Das Amt des Staatsanwalts muss in obigen Fällen von einem französischen Beamten, und zwar von einem Vertreter des französischen Generalstaatsanwalts ausgeübt werden.

Gegen Entscheidungen des Landgerichts in Sachen, die zur Zuständigkeit des französisch-saarländischen Senats gehören, ist die Berufung bei diesem Senat zulässig.

Artikel 8. In strafrechtlichen Angelegenheiten beschränkt sich nie Zuständigkeit des Amtsrichters auf Verstöße, die im Landesrecht als "Übertretungen" (Contraventions) bezeichnet werden, außerdem auf alle Fälle, in denen das Privatklageverfahren zulässig ist. Der Staatsanwaltschaft steht das Recht zu, in diesen letzteren Fällen vor der Strafkammer Anklage zu erheben.

Im Falle eines Zusammenhangs mehrerer Straftaten verschiedener Art wird der Gesamttatbestand vor das Gericht gebracht, das die höchste Zuständigkeit besitzt.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen kann näher bestimmt wenden durch die gemischte Kommission, die in Artikel 27 dieser Konvention vorgesehen ist, wobei Bedingung ist, dass die Zuständigkeit des französisch-saarländischen Senats des Oberlandesgerichts durch Entscheidungen dieser Kommission nicht geändert werden kann.

Artikel 9. Gegen Urteile des Amtsrichters in Strafsachen kann in den Fällen, die in Artikel 6, Ziffer 1 und 2, behandelt sind, nur Berufung eingelegt werden, wenn auf eine Gefängnis- oder Haftstrafe oder eine Geldstrafe über 1.000 Francs erkannt worden ist.

Gegen die erstinstanzlichen Urteile der Strafkammern beim Landgericht ist in allen Fällen Berufung zulässig.

Artikel 10. Die Entscheidungen dm französisch-saarländischen Senats des Oberlandgerichts können vor dem Kassationshof (Cours de cassation) nach den Bestimmungen der französischen Gesetzgebung angefochten werden. Im Falle eines Verstoßes gegen die im obigen Artikel 6, Ziffer 1 und 2, bezeichneten gesetzlichen Bestimmungen ist das Rechtsmittel der Kassation gegeben und zwar zu den gleichen Bedingungen wie bei der Verletzung des französischen Gesetzes.

Artikel 11. Die Organisation und die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Saarlandes werden vom saarländischen Gesetzgeber bestimmt. In Sachen, die das Zoll- und Steuerrecht betreffen, sind die Verwaltungsgerichte des Saarlandes in allen Fällen zuständig, in denen auch die französischen Verwaltungsgerichte zuständig sind. In solchen Fällen kann auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes des Saarlandes vor dem französischen Staatsrat (Conseil d'Etat) im Rechtsmittelwege angefochten werden und zwar unter den Bedingungen, die in der französischen Gesetzgebung vorgesehen sind. Für die gegen die französische Verwaltung geltend gemachten Ersatzansprüche, die auf Tatbeständen beruhen, ,die nach In-Kraft-Treten dieser Konvention eingetreten sind, ist der französische Staatsrat (Conseil d'Etat) in erster und letzter Instanzzuständig, soweit der Ersatzanspruch nicht unmittelbar mit dem Steuereinziehungsverfahren zusammenhängt.

Abschnitt II
Verfahren

Artikel 12. Das Verfahren vor den saarländischen Gerichten richtet sich nach der saarländischen Gesetzgebung, vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen.

Artikel 13. Vor dem französisch-saarländischen Senat findet in Strafsachen das Verfahren Anwendung, das in der französischen Strafprozeßordnung und in Sondergesetzen geregelt ist.

Das französische Gesetz vom 8. Dezember 1897 über die Rechtsgarantien der Verteidigung findet in allen Verfahren Anwendung, die gegen einen französischen Staatsangehörigen eingeleitet sind.

Artikel 15. Der Artikel 19 der Rechtsanordnung vom 1. April 1946 sowie des § 153, Absatz 2, der im Saarland gültigen Strafprozeßordnung soll insoweit abgeändert werden, dass die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft von der Genehmigung des Amtsrichters nicht mehr abhängig ist. Der Absatz 3 des oben erwähnten § 153 wird gestrichen.

Artikel 16. Bezüglich der Verbrechen und Vergehen für welche der französich-saarländische Senat des Oberlandgerichtes unmittelbar oder auf Grund einer evtl. Berufung zuständig ist, wird die französische Gesetzgebung betreffend den Aufschub der Strafvollstreckung in ihrer Gesamtheit eingeführt.

Artikel 17. In Abweichung von § 391 der Zivilprozeßordnung und in Abweichung von § 59 der saarländischen Strafprozeßordnung sind die Zeugen bei ihrer Vernehmung in der Voruntersuchung sowohl als auch in den Hauptverhandlungen vor dem ersuchten und beauftragten Richter auf Antrag des Angeklagten oder des Vertreters der Staatsanwaltschaft vor ihrer Aussage zu beeiden.

Artikel 18. In bürgerlichen und handelsrechtlichen Sachen wird der Personalarrest hinsichtlich französischer Staatsangehöriger nicht angewendet.

Artikel 19. Die deutsche Sprache ist. die Gerichtssprache. Jedoch sind die deutsche und die französische Sprache gleichzeitig als Gerichtssprache zu betrachten in den in Artikel 6 vorgesehenen Fällen und in Sachen, die die Zoll- und Devisengesetzgebung betreffen.

Das Urteil wird von dem Amtsrichter sowie von dem Landgericht in deutscher Sprache verfaßt, vorbehaltlich der Angelegenheiten betreffend die Zoll- und die Devisen-Gesetzgebung, bei denen die Urteilsurkunde in französischer Sprache zu verfassen ist.

Das Urteil wird vom Oberlandesgericht in deutscher Sprache abgefaßt, vorbehaltlich der Urteile des französisch-saarländischen Senats, die in französischer Sprache zu verfassen sind.

Eine Übersetzung der Urteile und der Beschlüsse kann auf Antrag des Staatsanwalts oder der Partei ausgehändigt werden, doch hat die bei den Akten befindliche Urkunde allein Geltung, gleichgültig in welcher Sprache sie verfaßt worden ist.

Die Rechtsmittelschriften an den Conseil d'Etat gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte werden von einer durch den Gerichtsvorsitzenden bestätigten Übersetzung begleitet, die allein maßgeblich ist.

Artikel 20. Der französisch-saarländische Senat des Oberlandgerichts erläßt seine Urteile im Namen des französischen und des saarländischen Volkes. Diese Urteile sind mit der im Erlaß 47-1047 vom 12. Juni 1946 vorgesehenen Vollstreckungsklausel und dann mit der im Saarland üblichen Vollstreckungsklausel zu versehen.

Sie sind in Frankreich ebenso wie im Saarland unmittelbar vollstreckbar.

Artikel 21. Urteile und Beschlüsse sämtlicher übrigen Gerichte sind mit der im Saarland üblichen Vollstreckungsklausel zu versehen. Zur Vollstreckung in Frankreich ist das vereinfachte Exequatur erforderlich. Die Urteile und Beschlüsse sämtlicher französischen Gerichte sind gleichfalls auf Grund des vereinfachten Exequatur im Saarland vollstreckbar.

Artikel 22. In den Fällen der gegenseitigen Rechtshilfe zwischen Frankreich und dem Saarland werden die Ausführungsformen vom jeweils gültigen bürgerlichen Landesgesetz bestimmt. Die Bedingungen und die Folgen der Ausführungen sind diejenigen, die in den Artikeln 3 bis 5, 7, 8, 21, 23 bis 27 des französischen Gesetzes vom 10. März 1927 dargelegt sind. Diese Bestimmungen finden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Saarland Anwendung.

Auch die Bestimmungen der Artikel 30 bis 34 dieses Gesetzes sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Saarland anzuwenden.

Abschnitt III.
Sonderbestimmungen.

Artikel 23. Der Vertreter der französischen Republik im Saarland, der Secretaire Général Délégué der Conseiller Economique, der Conseiller Financier, der Conseiller Juridique, der Vorsitzende des französisch-saarländischen Senats beim Oberlandesgericht Saarbrücken, der französische Generalstaatsanwalt und der Chef de la Sureté genießen eine völlige Immunität vor jeder gerichtlichen Verfolgung im Saarland.

Die französischen Gerichtspersonen genießen die Vorzugsrechte, die auf Grund des französischen Gesetzes mit ihrem Amt verbunden sind.

Artikel 24. Die im Saarland stationierten Angehörigen der französischen Armee sind für alle Verstöße, die sie evtl. begehen könnten, der Militärgerichtsbarkeit unterworfen.

Falls die Militärgerichte nach dem französischen Gesetzbuch über das Kriegsgerichtswesen nicht zuständig sein sollten, kann die Sache auf Antrag des Vertreters Frankreichs im Saarland vor jeder Endentscheidung vor die Militärgerichtsbarkeit gebracht werden.

Artikel 25. Jede auf eine Freiheitsstrafe lautende Entscheidung gegen einen französischen Staatsangehörigen muss innerhalb einer Frist von drei Tagen zur Kenntnis des französischen Generalstaatsanwalts gebracht werden. Die Untersuchungshaft gegen einen französischen Staatsangehörigen oder eine Militärperson der französischen Armee darf ohne das Visum des französischen Generalstaatsanwalts nicht über drei Tage hinaus ausgedehnt werden.

Artikel 26. Bei allen Strafsachen, in welchen ein französischer Beamter, der im Saarland tätig ist, oder eine Militärperson der französischen Armee beteiligt ist - mit Ausnahme derjenigen Sachen, die Übertretungen betreffen -, wird das Amt des Staatsanwalts von einem französischen Beamten der Staatsanwaltschaft ausgeübt.

Abschnitt IV.
Schlussbestimmungen.

Artikel 27. Alle Streitfragen, die die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention betreffen, werden einer gemischten Kommission zur Entscheidung vorgelegt. Diese setzt sich wie folgt zusammen:
der Justizminister der französischen Republik als Präsident,
zwei französische Mitglieder von denen einer ein richterlicher Beamter sein muss; beide werden durch die französische Regierung bestimmt,
drei saarländische Mitglieder, von denen einer saarländischer Richter sein muss; diese werden durch die saarländische Regierung bestimmt.

Die Beschlüsse dieser Kommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Entscheidungen dieser Kommission, die sich auf Auslegung und Anwendung der vorlegenden Konvention beziehen, erlangen mit ihrer Veröffentlichung in Frankreich und im Saarland Rechtskraft. Diese Veröffentlichung muss in den Formen der amtlichen Bekanntmachungen erfolgen.

Artikel 28. Die vorliegende Konvention tritt am 1. Januar 1948 in Kraft. Die Regierung der französischen Republik und die Regierung des Saarlands verpflichten sich - jede in ihrem Bereich - die Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherstellung der Ausführung der vorliegenden Konvention erforderlich sind.

Geschehen in Paris, am 3. Januar 1948.

Für die Regierung des Saarlandes:
Johannes Hoffmann
Dr. Heinz Braun

Für die Regierung der französischen Republik:
Georges Bidault
Andre Marie