Art. 96 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus acht Mitgliedern und ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Diese werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages für die Amtsdauer von sechs Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs können nur nach den für Richter oder Richterinnen geltenden Vorschriften ihres Amtes enthoben werden. Dienstgericht ist der Verfassungsgerichtshof. Er entscheidet auf Antrag der Landesregierung.
(3) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen führen ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers oder der Nachfolgerin fort, längstens jedoch für sechs Monate nach Ablauf ihrer Amtszeit, sofern durch die Beendigung der Amtsfortführung die Zahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht unterschritten wird. Das Nähere zur Stellvertretung nach Beendigung der Amtsfortführung regelt das Gesetz. Kommt innerhalb des Zeitraums nach Satz 1 die Wahl und Ernennung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin nicht zustande, macht der Verfassungsgerichtshof mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder Vorschläge für die Wahl, über die der Landtag in angemessener Frist Beschluss zu fassen hat. Gewählt ist aus dem Kreis der vom Verfassungsgerichtshof vorgeschlagenen Personen, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages erhält. Das Recht des Landtages zur Wahl einer nicht vorgeschlagenen Person nach Art. 96 Abs. 1 S. 2 und 3 bleibt unberührt.
(4) Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Saarbrücken und gibt sich eine im Amtsblatt zu veröffentlichende Geschäftsordnung.